Statuten
EXTRO «Vereinigung Blasenexstrophie»
I. Name
Art.1 Unter dem Namen "Vereinigung Blasenextrophie" besteht am jeweiligen Wohnort des Präsidenten / der Präsidentin ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB.
II. Ziele
Art.2 Der Verein bezweckt den Zusammenschluss, den Informationsaustausch und die Unterstützung in sozialen, medizinischen und rechtlichen Angelegenheiten von Kindern, die mit Blasenextrophie geboren wurden, deren Eltern und Familien sowie weiteren Interessierten.
III. Mitgliederbeitrag
Art.3 Die finanziellen Mittel zur Förderung des Vereinszweckes werden durch Mitgliederbeiträge und Spenden beschafft. Der jährliche Mitgliederbeitrag beläuft sich auf maximal Fr. 50.-- und wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt. Pro Familie wird ein Mitgliederbeitrag erhoben.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
IV. Mitglieder
Art.4 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft. Sollte ein Mitglied den Mitgliederbeitrag zwei Jahre in Folge nicht bezahlen und kein Kontakt mehr bestehen, entscheidet der Vorstand über den Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste.
V. Haftung
Art.5 Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
VI. Organe
Art.6 Organe des Vereines sind:
a) Die Vereinsversammlung
b) Der Vorstand
VII. Vereinsversammlung
Art.7 Die Vereinsversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung, die mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekanntzugeben. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen durch Beschluss des Vorstandes oder wenn 1/5 der Mitglieder es verlangt. Anträge an die Vereinsversammlung, die mindestens 15 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht wurden, sind auf die Traktandenliste zu setzen.
Art.8 Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident / die Präsidentin. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art.9 Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren,
b) Abnahme der Jahresrechnung,
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
d) Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins.
Art.10 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin.
VIII. Vorstand
Art.11 Der Vorstand besteht aus 3 - 5 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten / die Präsidentin und den Aktuar / die Aktuarin, die für den Verein einzelzeichnungsberechtigt sind.
Art.12 Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
IX. Auflösung
Art.13 Im Falle der Vereinsauflösung fällt das Vereinsvermögen einer anderen gemeinnützigen Institution, die gleichartige Ziele verfolgt, zu.
Art.14 Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 18. März 2001 genehmigt und treten sofort in Kraft.